Einführung der straflosen Selbstanzeige

Im Zuge der internationalen Steueramnestien – vor allem in Europa – hat auch die Schweiz per 1. Januar 2010 eine allgemeine Steueramnestie eingeführt. Demnach soll auf die Erhebung einer Busse verzichtet werden, wenn Steuerzahler ihre Hinterziehungen selber anzeigen. Dabei sollen bei der erstmaligen Selbstanzeige nur die Nachsteuer (bis zu zehn Jahre) und der Verzugszins eingefordert werden. Wie bei der vereinfachten Erbennachbesteuerung kann die Privilegierung bei einer Selbstanzeige nur dann gewährt werden, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden vorbehaltlos unterstützt. Der Mechanismus der straflosen Anzeige wird zudem auf alle Teilnehmende einer Steuerhinterziehung ausgedehnt: Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende sollen künftig unter den gleichen Voraussetzungen wie die steuerpflichtige Person von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen können.

Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen

Die vereinfachte Nachbesteuerung für Erben erlaubt Erben, bisher unversteuerte Gelder ohne Busse wieder der Besteuerung zuzuführen. Anders als bei einer allgemeinen Steueramnestie wird die Gelegenheit dazu aber nicht für einen präzis eingegrenzten Zeitraum gewährt, sondern – mittels dauerhafter Gesetzesänderung – grundsätzlich unbefristet.

Demnach wird bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers die Nachsteuer inklusive Verzugszins für bis zu drei Jahre vor dem Tod des Erblassers eingefordert. Die Erben kommen nur dann in den Genuss der vereinfachten Erbennachbesteuerung, wenn sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllen (insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars) und die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, erfolgt wie bisher eine ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück, zuzüglich Verzugszins.

Gültigkeit für Bund, Kantone und Gemeinden

Die vereinfachte Nachbesteuerung der Erben und die straflose Selbstanzeige werden im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verankert und gelten damit sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden. Alle übrigen nicht entrichteten Steuern und Abgaben (wie zum Beispiel die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer, AHV-/IV-Abgaben) bleiben vollumfänglich und mit den Verzugszinsen geschuldet.

Quelle: Eidg. Steuerverwaltung, Bern

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